René Vidovic – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version: 2.4 – Stand: April 2023
§1 Geltungsbereich
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von René Vidovic durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich René Vidovic in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von René Vidovic vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt begeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen diesen schriftlich widerspricht.
c) Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von René Vidovic ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die René Vidovic nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für René Vidovic unverbindlich, auch wenn René Vidovic ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.
d) Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies noch vor Auftragserteilung schriftlich zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass René Vidovic diese schriftlich anerkennt.
e) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von René Vidovic.
§2 Zustandekommen des Vertrages
a) Ein Vertrag kommt durch Übermittlung des unterschriebenen oder schriftlich bestätigten Angebots über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.
b) Der Gegenstand des Vertrages oder die genaue Aufgabenbezeichnung ist in dem individuellen Angebot enthalten.
§3 Angebot
René Vidovic ist an das abgegebene Angebot zwei Wochen gebunden, sofern nichts anderes im Angebot angegeben ist. Wird dieses Angebot nicht innerhalb dieser Zeit schriftlich (auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail) angenommen, so kann die darin angegebene Vergütung variieren.
§4 Umfang und Ausführung des Auftrags
a) Für den Umfang der von René Vidovic zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
b) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen gehören nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
c) René Vidovic ist berechtigt, den Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen
§5 Mitwirkung Dritter
a) René Vidovic ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.
b) René Vidovic ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrags weiterzuleiten und auch Material des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.
§6 Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er René Vidovic unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass René Vidovic eine angemessene Bearbeitungszeit von bis zu 2 Monaten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von René Vidovic zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
§7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
a) Kommt der Auftraggeber nicht seiner obliegenden Mitwirkung nach oder gerät mit der Annahme der von René Vidovic angebotenen Leistung in Verzug, ist René Vidovic berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von René Vidovic auf Ersatz der durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, und zwar auch dann, wenn René Vidovic von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
b) Wird der Auftrag aus Gründen, die René Vidovic nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so kann René Vidovic, ohne Schadensnachweis ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.
c) Wird ein begonnener Auftrag aus von René Vidovic nicht zu vertretenden Umständen nicht fertiggestellt, so steht René Vidovic das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich vereinbarten Leistung begonnen wurde.
§8 Kostenreglungen
a) Die an René Vidovic zu entrichteten Produktionskosten entsprechen dem in der Auftragsbestätigung genannten Betrag.
b) Angebote von René Vidovic an potenzielle Auftraggeber sind, wenn nicht anders vereinbart, für eine Dauer von zwei Wochen ab Angebotszugang bindend.
c) Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Reisekosten und Spesen) gehen grundsätzlich zulasten des Auftraggebers.
§9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung.
b) Soweit nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich folgende Zahlungsweise als vereinbart:
– 50% der Angebotssumme als Vorschuss nach den Dreharbeiten
– 50% der restlichen Angebotssumme nach Fertigstellung der Produktion
c) Wird ein Auftrag nach bereits erfolgter Auftragserteilung aus nicht von René Vidovic vertretenden Gründen bis fünf Tage vor geplanter Produktion vom Auftraggeber zurückgezogen, so ist René Vidovic berechtigt, dem Auftraggeber 25% der gesamten Angebotssumme als finanziellen Ausgleich in Rechnung zu stellen.
d) Das Honorar ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen vom Auftraggeber zu begleichen.
e) Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
f) Wird ein geforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann René Vidovic nach vorheriger Ankündigung weitere Tätigkeiten für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss bezahlt wird. René Vidovic kann die erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung zurückbehalten.
g) René Vidovic ist verpflichtet, die Absicht, die weiteren Tätigkeiten einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben.
h) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro (gemäß BGB §288) zu zahlen.
i) Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen oder Zahlungsverzug ist René Vidovic zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.
§10 Übergang von Rechten
a) René Vidovic räumt den Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das Produkt für den vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei René Vidovic. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Nutzungsrechte bei René Vidovic.
b) Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden. Werden die ohne schriftliche Genehmigung Nutzungsrechte an Dritte weitergegeben, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot von René Vidovic, das dem Auftraggeber abgegeben wurde.
c) Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial. Die Rechte für das Rohmaterial verbleiben bei René Vidovic.
d) René Vidovic behält sich das Recht vor, fertige Produktionen zu Präsentationszwecken in sozialen Medien und auf seiner Internetseite einzusetzen.
§11 Haftung
a) Schäden des Vertragspartners (Nachfolgend “Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet René Vidovic nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
b) René Vidovic haftet nicht für Schäden, die durch Veröffentlichung der Produktion entstehen.
c) René Vidovic informiert den Auftraggeber schriftlich vor Produktionsbeginn über die Einholung notwendiger Genehmigungen (z. B. Drehgenehmigungen) und haftet nicht bei Missachtung dieser, seitens des Auftraggebers.
d) Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen René Vidovic verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
e) Der Auftraggeber haftet für die im Zusammenhang mit der Verwendung des Film- und Bildmaterials stehenden Texte.
f) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er die Freigabe zur Veröffentlichung von den auf dem von René Vidovic erstellten Film- und Bildmaterial abgebildeten Personen einholt.
g) Für jede aus der Veröffentlichung von Film- oder Bildmaterial einhergehende Rechtsverletzung, insbesondere von Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Eigentumsrechte, Markenrechten und Eingriffen in die Privatsphäre ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt René Vidovic von allen gegen René Vidovic geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.
§12 Produktabnahme
a) Korrekturen und Änderungen sind, soweit sie 10 % der reinen Entwicklungskosten nicht überschreiten, in den pauschalen Angebotspreisen enthalten.
b) Bei Überschreitung wird der Auftraggeber über die Erhöhung informiert und das weitere Vorgehen mit ihm abgestimmt.
c) Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie z. B. nachträgliche Textänderungen, werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
d) Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich vom Auftraggeber bei René Vidovic eingereicht werden.
§13 Lieferzeiten und Termine
a) René Vidovic bemüht sich um die bestmögliche Einhaltung der von Auftraggeber gestellten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich hierbei aber nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer dies wurde schriftlich vereinbart.
b) Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
c) In Fällen höherer Gewalt, Verkehrsstörungen oder Krankheit, verschieben sich die vereinbarten Termine und Lieferzeiten verhältnismäßig.
§14 Vertragsende
a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen oder durch Kündigung.
b) Der Vertrag endet nicht durch Tod oder Eintritt in die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
c) Sollte der Vertragspartner gegen die AGB verstoßen, ist René Vidovic berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.
d) Im Falle der Kündigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 3, sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Leistungen von René Vidovic zu vergüten.
e) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§15 Mietgebühr
a) Die Mietgebühren für die Überlassung der Technikgeräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§16 Mietzeit
a) Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Abholung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
b) Soweit Geräte vor 12:00 Uhr mittags ausgeliefert werden oder nach 12:00 Uhr mittags zurückgegeben werden, wird der volle Tagessatz berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden mitberechnet, auch wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Geräte nicht benutzt wurden.
c) Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, so wird eine Ausfallgebühr von 100% der gesamten Mietgebühren erhoben werden. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, kann keine Haftung übernommen werden.
§17 Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz bei vermieteten Geräten
a) Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.
b) Eine Verpfändung oder sonstige Belastung unserer Geräte sind unzulässig und uns gegenüber unwirksam. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an unseren Geräten hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- bzw. Besitzansprüche Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen, gehen diese zulasten des Mieters.
§18 Kontrollverpflichtung des Mieters
Der Mieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, sich bei Abholung bzw. vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Wenn eine Kontrolle nicht vorgenommen wird, geht diese Verpflichtung nicht auf uns über. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme schriftlich gerügt worden sind.
§19 Haftung, Obliegenheiten, Versicherung bei vermieteten Geräten
1. Haftung:
a) Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies zu verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Falle einer Haftung des Mieters gemäß §17 Nr.1. Haftung, hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen.
b) Beginn der Haftung: Die Übernahme der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den, im Mietvertrag benannten, Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung, und zwar unabhängig vom Verschulden.
c) Transport der Geräte: Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte/Anlagen nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen.
2. Obliegenheiten:
a) Einsatzort der Geräte/Anlagen bzw. Gefahrenumgebung:
Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der beispielhaft aufgeführten Obliegenheiten:
Einsatzorte: Krisengebiete, der Mieter zeigt dem Vermieter vor Beginn des Mietvertrages den Einsatzort an, insbesondere wenn der Mieter beabsichtigt, in ein s.g. Krisengebiet zu reisen. Als Orientierung dient die Webseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de (Länder und Reiseinformationen).
b) Gefahrenumgebung:
Der Mieter oder sein Repräsentant treffen geeignete Maßnahmen für die gemieteten Geräte/Anlagen/Speichermedien bei Außenaufnahmen, sowohl unter Berücksichtigung der klimatischen als auch sonstigen Einflüssen. Witterungseinflüsse sind z. B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen usw. Außeneinsatz z. B. Luft-, Fahrzeugaufnahmen (Stunts). Hochgebirge-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen.
Während einer Drehpause oder Unterbrechung trägt der Mieter die Haftung für das Abhandenkommen der Geräte/Anlagen durch einfachen Diebstahl.
Der Mieter ist verpflichtet, seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, die zur Erstellung der Aufnahmen/Produktion auf die im Mietvertrag zugrunde liegenden Obliegenheiten hinzuweisen.
Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten Geräte/Anlagen nachzuweisen.
c) Erweiterte Haftungsansprüche:
Der Mieter überzeugt sich vor der Übernahme der ihm überlassenen Geräte/Anlagen/Speichermedien über den technisch einwandfreien Zustand.
Durch die Unterschrift des Mieters auf dem Übergabedokument wird die volle Funktionstätigkeit im Mietvertrag vom Mieter durch Unterzeichnung bestätigt.
Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters an den Vermieter, insbesondere auf Qualität, z. B. Farbe, Schärfe usw. sind ausgeschlossen.
3. Versicherung:
a) Haftungsausschluss:
Eine Versicherung seitens des Vermieters für den Mieter besteht nicht.
b) Hinweis bei Diebstahl: Liegt ein Diebstahl vor oder ein sonstiger Fall von Entwendung, so ist in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen. Bitte lassen Sie sich von dem aufnehmenden Polizeibeamten den Namen, die Dienststelle (inkl. Anschrift) sowie die Tagebuchnummer bzw. das Aktenzeichen geben. (Am besten anhand der sog. „W-Wörter”: Was, wann, wie, wo, wer, Zeugen, Schadenverursacher).
c) Rückgabe der Mietgegenstände: Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters während des im Mietvertrag genannten Zeitraums, spätestens am letzten Tage der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle defekten Mietgegenstände.
d) Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
e) Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert zu erstatten, es sei denn, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§20 Verschwiegenheitspflicht
a) Der Auftraggeber als auch René Vidovic vereinbaren, zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der Produktion bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu wahren.
b) René Vidovic ist dazu berechtigt, die erstellten Werke zu eigenen Werbezwecken als Referenz zu veröffentlichen und zu nutzen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
§21 Sonstige Vereinbarungen
a) René Vidovic ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber dies nicht schriftlich verweigert.
b) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabsprachen zu diesen AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§22 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
a) Sind die AGB ganz oder nur teilweise nicht eingehalten worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
b) Sollten die Bestimmungen unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach gesetzlichen Vorschriften.
§23 Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag und dessen Durchführung sowie darüber hinaus gilt nur deutsches Recht.
§24 Gerichtsstand
Zuständig ist das Amtsgericht Mainz.